Öffentliche Ausschreibung: Unsere Leistungen

Wir ver­fü­gen über umfang­rei­che Kennt­nis­se des öffent­li­chen Ver­ga­be­rechts, sowohl im Unter­schwel­len- als auch im Ober­schwel­len­be­reich. Der Umgang mit den ver­ga­be­recht­lich rele­van­ten Geset­zen und Ver­ord­nun­gen, wie der VOB/A, VOB/A‑EU, dem GWB, der Sekt­VO sowie den Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Son­der­vor­ga­ben (VGSH und SHVgVO) ist uns ver­traut.
Die­ses Wis­sen haben wir bereits bei ver­schie­de­nen Gewer­be- und Woh­nungs­bau­pro­jek­ten von öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern ange­wandt und hier­bei unse­re Bau­her­ren beim gesam­ten Ver­ga­be­pro­zess erfolg­reich unter­stützt.

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Mitwirkung bei der Vergabe

Unser Archi­tek­ten­bü­ro unter­stützt Sie umfas­send bei der Vor­be­rei­tung, Durch­füh­rung und Nach­be­ar­bei­tung öffent­li­cher Ver­ga­be­ver­fah­ren gemäß VOB/A, VOB/A‑EU und Sekt­VO.

Das Zusam­men­stel­len von Unter­la­gen für die öffent­li­che Ver­ga­be, die Ange­bots­prü­fung und die Doku­men­ta­ti­on des Ver­ga­be­ver­fah­rens sind sehr auf­wän­dig. In der Regel sind dies Auf­ga­ben der Ver­ga­be­stel­le. Zwar kön­nen wir Ihnen als Archi­tek­ten­bü­ro kei­ne Rechts­be­ra­tung bie­ten, aber Sie auf­grund unse­rer lang­jäh­ri­gen Erfah­rung ziel­füh­rend in den ver­schie­de­nen Pha­sen des Ver­ga­be­ver­fah­rens zuar­bei­ten und den gesam­ten Ver­ga­be­pro­zess mit Ihnen zusam­men steu­ern.

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Öffentliche Vergabe im Bauwesen

Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber (zum Bei­spiel Lan­des­be­hör­den, Stadt- und Gemein­de­ver­wal­tun­gen oder städ­ti­sche Woh­nungs­bau­ge­sell­schaf­ten) und Sek­to­ren­auf­trag­ge­ber (öffent­li­che sowie pri­vat­recht­li­che Auf­trag­ge­ber und Unter­neh­men aus den Berei­chen der Wasser‑, Ener­gie- oder Ver­kehrs­ver­sor­gung) sind in Deutsch­land an das Ver­ga­be­recht gebun­den.

Anders als pri­vat­wirt­schaft­li­che Unter­neh­men oder Pri­vat­per­so­nen sind sie damit dazu ver­pflich­tet, ihren Bedarf an Bau­leis­tun­gen öffent­lich aus­zu­schrei­ben. Bevor die öffent­li­che Hand Bau­auf­trä­ge an Unter­neh­men ver­gibt, soll es einen fai­ren Wett­be­werb um die­se Auf­trä­ge geben.

Für die öffent­li­che Aus­schrei­bung von Bau­leis­tun­gen sind vie­le Aspek­te zu beach­ten.

Grundlegendes zur öffentlichen Vergabe

Bei der Ver­ga­be von öffent­li­chen Bau­auf­trä­gen ist es wich­tig, dass die zustän­di­gen Stel­len nicht nur die recht­li­chen Anfor­de­run­gen erfül­len, son­dern auch eine fai­re und effi­zi­en­te Ver­ga­be­pra­xis för­dern, die den Zugang für alle qua­li­fi­zier­ten Anbie­ter ermög­licht und die bes­ten Ergeb­nis­se für die öffent­li­che Hand sicher­stellt.

Fol­gen­de Prin­zi­pi­en sol­len sicher­stel­len, dass der öffent­li­che Ver­ga­be­pro­zess fair, trans­pa­rent und im Ein­klang mit dem Gesetz abläuft:

Grundprinzipien

Die Grund­prin­zi­pi­en der öffent­li­chen Beschaf­fung – Wett­be­werb, Trans­pa­renz, Nicht­dis­kri­mi­nie­rung und Gleich­be­hand­lung – müs­sen stets gewahrt blei­ben. Dies bedeu­tet, dass alle poten­zi­el­len Bie­ter den glei­chen Zugang zu Infor­ma­tio­nen haben müs­sen und fair behan­delt wer­den.

Wahl des Vergabeverfahrens

Die Wahl des Ver­ga­be­ver­fah­rens (offe­nes Ver­fah­ren, nicht offe­nes Ver­fah­ren mit oder ohne Teil­nah­me­wett­be­werb, Ver­hand­lungs­ver­fah­ren, wett­be­werb­li­cher Dia­log) muss begrün­det und ent­spre­chend den Rege­lun­gen der VOB/A, VOB/A‑EU und des GWB getrof­fen wer­den.

Bekanntmachung

Die Aus­schrei­bung muss öffent­lich bekannt gemacht wer­den. Für natio­na­le Aus­schrei­bun­gen erfolgt dies in ent­spre­chen­den Ver­öf­fent­li­chungs­or­ga­nen, für EU-wei­te Aus­schrei­bun­gen zusätz­lich im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on. Die Bekannt­ma­chung muss alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten, damit sich inter­es­sier­te Unter­neh­men ange­mes­sen auf die Abga­be eines Ange­bots vor­be­rei­ten kön­nen.

Ausschreibungsunterlagen

Die Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen sol­len detail­lier­te Infor­ma­tio­nen über das Bau­vor­ha­ben ent­hal­ten, ein­schließ­lich Anfor­de­run­gen an tech­ni­sche Spe­zi­fi­ka­tio­nen, Ver­trags­be­din­gun­gen und Bewer­tungs­kri­te­ri­en für die Ange­bo­te. Die­se müs­sen in der Aus­schrei­bung klar defi­niert und kom­mu­ni­ziert wer­den. Die­se Unter­la­gen müs­sen prä­zi­se, umfas­send und klar sein, um Miss­ver­ständ­nis­se zu ver­mei­den und allen Bie­tern eine fai­re Chan­ce zu geben.

Eignungsprüfung

Die Bie­ter müs­sen ihre fach­li­che Eig­nung, Leis­tungs­fä­hig­keit und Zuver­läs­sig­keit nach­wei­sen kön­nen. Hier­für kön­nen Refe­ren­zen über frü­he­re Pro­jek­te, Nach­wei­se über die wirt­schaft­li­che und finan­zi­el­le Leis­tungs­fä­hig­keit sowie über die tech­ni­sche Aus­rüs­tung ver­langt wer­den.

Angebotswertung

Die Ange­bo­te müs­sen anhand der in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen fest­ge­leg­ten Kri­te­ri­en bewer­tet wer­den. Neben dem Preis kön­nen auch qua­li­ta­ti­ve, umwelt­be­zo­ge­ne oder sozia­le Aspek­te in den Wer­tungs­kri­te­ri­en berück­sich­tigt wer­den.

Der Zuschlag erfolgt in der Regel auf das wirt­schaft­lich güns­tigs­te Ange­bot, was nicht zwin­gend das preis­wer­tes­te Ange­bot dar­stellt.

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Nachprüfungsverfahren

Für den Fall, dass Bie­ter den Ver­ga­be­pro­zess als nicht regel­kon­form emp­fin­den, müs­sen Mecha­nis­men für ein Nach­prü­fungs­ver­fah­ren vor­ge­se­hen sein. In Deutsch­land kön­nen sich Unter­neh­men an die Ver­ga­be­kam­mern und, in der zwei­ten Instanz, an die Ver­ga­bes­e­na­te der Ober­lan­des­ge­rich­te wen­den.


Gesetzliche Grundlagen

Für die Durch­füh­rung der öffent­li­chen Ver­ga­be in Schles­wig-Hol­stein sind vor allem die­se Geset­ze von Bedeu­tung:

VOB/A und VOB/A EU

Die VOB (Ver­ga­be­ord­nung für Bau­leis­tun­gen) bil­det die Grund­la­ge für die Abwick­lung von Bau­auf­trä­gen in Deutsch­land.
Die Tei­le A und A EU legen für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber die Regeln und Abläu­fe der Ver­ga­be fest und sol­len sicher­stel­len, dass Ver­ga­be­ver­fah­ren fair, trans­pa­rent und recht­lich kon­form ablau­fen.

SektVO

Für Sek­to­ren­auf­trag­ge­ber gilt die Sek­to­ren­ver­ord­nung (Sekt­VO). Auf­grund ihrer Bedeu­tung für die Infra­struk­tur gel­ten für die­se Auf­trag­ge­ber weni­ger stren­ge ver­ga­be­recht­li­che Vor­ga­ben bei der Beschaf­fung.

Sondervorgaben für Schleswig-Holstein

In Schles­wig-Hol­stein (und auch in ande­ren Bun­des­län­dern) gibt es spe­zi­fi­sche Rege­lun­gen für das Ver­ga­be­recht und die öffent­li­che Ver­ga­be, die zusätz­lich zu den bun­des­wei­ten Vor­schrif­ten gel­ten. Zu die­sen Rege­lun­gen gehö­ren ins­be­son­de­re das Ver­ga­be­ge­setz Schles­wig-Hol­stein (VGSH) und die Schles­wig-Hol­stei­ni­sche Ver­ga­be­ver­ord­nung (SHVgVO). Bei­de Regel­wer­ke ergän­zen die natio­na­len Ver­ga­be­vor­schrif­ten und die Vor­ga­ben der Euro­päi­schen Uni­on. Sie tra­gen dazu bei, die Zie­le der öffent­li­chen Hand in Schles­wig-Hol­stein im Rah­men der Beschaf­fung zu errei­chen, indem sie loka­le Beson­der­hei­ten berück­sich­ti­gen und gleich­zei­tig die Prin­zi­pi­en des fai­ren Wett­be­werbs und der Nicht­dis­kri­mi­nie­rung wah­ren.